In der römisch-katholischen Kirche bezieht sich die Inkardierung auf die Situation eines Klerikers, der einem bestimmten Bischof oder einem anderen kirchlichen Vorgesetzten unterstellt ist. Sein Antonym, Exzination zeigt an, dass ein Mitglied der Geistlichkeit aus einem Gerichtsbezirk befreit wurde und in einen anderen versetzt wurde.
Beide Begriffe stammen aus dem lateinischen cardo (Pivot, Sockel oder Scharnier), von dem auch das Wort cardinal abgeleitet wird - daher die lateinischen Verben incardinare (zum Anhängen oder Fixieren) und excardinare (zum Aushängen oder Freilassen).
Mit der Inkardination soll sichergestellt werden, dass kein Kleriker, ob Diakon oder Priester, "freiberuflich" ist, ohne einen klaren kirchlichen Vorgesetzten, dem er verantwortlich ist.
In der Kirche ist ein Mann als geistliches Subjekt eines Diözesanbischofs oder seines Äquivalents (Vikarapostoliker, Territorialabt, Territorialprälat, Vorgesetzter einer persönlichen Prälatur usw.) oder eines religiösen Instituts der Gesellschaft von Paris inkardiniert apostolisches Leben oder säkulares Institut bei der Ordinierung zum Diakonat: Während der Ordinationszeremonie vor dem eigentlichen Sakrament der heiligen Orden stellt sich der Mann einem Gehorsam gegenüber seinem Bischof oder einem anderen Gewöhnlichen einer bestimmten Kirche oder gibt eine Anerkennung ab ein bereits bestehendes Gelübde des Gehorsams gegenüber einem früheren, einem Abt oder einem anderen Vorgesetzten in einem Institut des geweihten Lebens oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens. [1]
Sobald der Kleriker inkardiniert ist, bleibt er derselbe Vorgesetzte selbst wenn ein Priester geweiht. Diese Inkardination endet erst, wenn der Kleriker als Subjekt eines anderen Vorgesetzten inkardiniert wird. Eine Exzardination aus einer Diözese zum Beispiel wird erst beim Zeitpunkt der Inkardination in eine andere wirksam, so dass es keine Lücke gibt, in der der Pfarrer einem eindeutig bestimmten Vorgesetzten nicht eindeutig zu verantworten ist. Die Inkardierung wird in den Kanons 265-272 des Code of Canon Law behandelt.
Eine ähnliche kanonische Einrichtung gibt es auch im Gesetz der katholischen Ostkirchen und ist im Kodex der Kanoniker der Ostkirchen, Titel X, geregelt. «Kleriker», Kapitel II. «Zuschreibung von Klerikern zu einem Eparchen», Canons 357-366.
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